Steuersatz nach Region Finnland

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Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie sollten nicht als Steuerberatung interpretiert werden und sind auch nicht als solche gedacht. Für eine Beratung zu Ihren individuellen steuerlichen Pflichten wenden Sie sich bitte an einen erfahrenen Steuerexperten. PayPro Global übernimmt keine Verantwortung für Handlungen, die aufgrund der hier dargestellten Informationen unternommen oder nicht unternommen werden.

Unverzichtbarer Leitfaden zur Mehrwertsteuer für SaaS in Finnland

Finnlands robuste Steuerverwaltung wendet das EU-Mehrwertsteuersystem (MwSt.) für Unternehmen an, einschließlich jener, die Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen anbieten. Das Verständnis und die Einhaltung der finnischen SaaS-Umsatzsteuerregelungen sind unerlässlich für reibungslose Geschäftsabläufe und Compliance. Der reguläre Mehrwertsteuersatz für SaaS beträgt 25,5 %, übereinstimmend mit den meisten EU-Mitgliedstaaten. Dieser Satz gilt für alle digitalen Dienste, die Unternehmen und Verbrauchern in Finnland bereitgestellt werden. Unternehmen, die den jährlichen Schwellenwert von 15.000 € überschreiten, müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren, die Steuer von ihren Kunden einziehen und regelmäßige Mehrwertsteuererklärungen an die finnische Steuerverwaltung übermitteln. Diese periodischen Berichte, typischerweise monatlich, detaillieren alle steuerpflichtigen Transaktionen und müssen bis zum 12. Tag des zweiten Monats nach dem Steuerzeitraum eingereicht werden.

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Finnland

Finnland hat 1994 das EU-Mehrwertsteuersystem eingeführt, wobei der Schwerpunkt auf der Aufrechterhaltung einer robusten Steuerverwaltung lag.

Offizieller Link der Regierung: Verohallinto

25.5%

Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuersatz für elektronische Produkte und Dienstleistungen

14.00%

Reduzierter Steuersatz

Produktkategorien mit ermäßigtem Steuersatz

Keine spezifischen digitalen Güter oder Dienstleistungen haben einen ermäßigten Steuersatz

Steuerbefreite Produktkategorien

Keine spezifischen digitalen Güter oder Dienstleistungen sind befreit

Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Umsätze

ja

Steuernummernprüfung erforderlich

ja

Wann müssen Sie sich registrieren?

Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen sich registrieren, sobald Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden.

Online-Registrierung möglich

ja

Lokaler Vertreter erforderlich

Nicht obligatorisch

Registrierungsverfahren

Um sich in Finnland für das Unionsregelungsverfahren zu registrieren, müssen Sie:

Eine Registrierungsmitteilung über das Online-Portal MyTax einreichen.
Über eine gültige finnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
Nur Unternehmen mit einer bestehenden Umsatzsteuerregistrierung in Finnland können am Unionsregelungsverfahren teilnehmen.

Liste der steuerpflichtigen digitalen und elektronischen Dienstleistungen

Elektronische Dienstleistungen: Digital erbrachte Dienstleistungen, die hochgradig automatisiert sind, nur minimale menschliche Beteiligung erfordern und von Technologie abhängig sind.
Rundfunkdienste: Audio- oder Videoinhalte, die von einem Medienunternehmen mit redaktioneller Kontrolle über das Programm gleichzeitig an die Öffentlichkeit verbreitet werden.
Telekommunikationsdienste: Dienste zur elektronischen Übertragung von Informationen, einschließlich Sprache, Daten und Bildern, unter Verwendung von Technologien wie Drähten, Funkwellen oder Glasfasern.

Strafen

Wenn Sie Ihre Steuererklärung verspätet einreichen, wird eine Strafe fällig. Diese beträgt 3 € pro Tag der Verspätung, maximal jedoch 135 €. Dies gilt, wenn Ihre Erklärung bis zu 45 Tage verspätet ist.

Registrierungsschwelle

Kein Schwellenwert, nicht ansässige Unternehmen müssen sich für die Umsatzsteuer registrieren

Einreichungsintervall

Standard ist monatlich.

Vierteljährlich, wenn der Umsatz < 100.000 €;

Jährlich, wenn < 30.000 €.

Abgabetermin

Der 12. Tag des zweiten Monats nach dem Steuerzeitraum

(z.B. die MwSt. für Januar ist am 12. März fällig).

E-Rechnungsanforderungen

ja

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Aufzeichnungen müssen mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden, einschließlich Rechnungen und aller Unterlagen, die sich auf steuerpflichtige Lieferungen beziehen.

Anleitungen: Finnische SaaS-MwSt.

Schritt: 1 Schwellenwert

Ab dem 1. Juli 2003 verlangt Finnland von Nicht-EU-Anbietern (einschließlich Online-Plattformen) digitaler Dienstleistungen an
Verbraucher (B2C) in Finnland, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren und diese einzuziehen, unabhängig vom Umsatz. Die
Verpflichtung wurde ab dem 1. Januar 2015 auf in der EU ansässige Anbieter digitaler Dienstleistungen erweitert.
Ab dem 1. Januar 2019 gilt in Finnland eine Mehrwertsteuer-Registrierungsschwelle von 10.000 EUR für in der EU ansässige.
Anbieter digitaler Dienstleistungen. Diese Schwelle gilt nicht für Nicht-EU-Unternehmen.

 

In Finnland ansässige Unternehmen – Mehrwertsteuer-Registrierungsschwelle: 20.000 € steuerbarer Umsatz.
Nicht-EU-Lieferanten (keine feste Niederlassung in Finnland) – Keine Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle für digitale B2C-Dienstleistungen. Effektive Schwelle: €0.
In der EU ansässige Lieferanten (grenzüberschreitende digitale B2C-Dienstleistungen) – Es gilt eine EU-weite Schwelle von 10.000 €.

Schritt: 2 Unternehmensregistrierung

Die Unternehmensregistrierung wird von der Finnischen Steuerverwaltung (Vero) bearbeitet. Ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung können sich für die Umsatzsteuer registrieren, ohne eine lokale Unternehmens-ID zu besitzen, wenn sie ausschließlich steuerpflichtige Verkäufe tätigen, bei denen die Steuerschuldumkehr nicht greift.

Schritt: 3 TIN/Umsatzsteuernummer

Die Umsatzsteuernummer (Format: FI99999999) wird von der Finnischen Steuerverwaltung ausgestellt.

Schritt: 1 Standard-Umsatzsteuersatz

Der reguläre Mehrwertsteuersatz in Finnland beträgt 25,5 % (erhöht von 24 % Ende 2024). SaaS-/digitale Dienstleistungen fallen unter diesen Standardsatz.

Schritt: 2 Umsatzsteuerformel

Um Ihren Steuerbetrag zu berechnen, wenden Sie die folgende Formel an:

 

Steuerbetrag = Nettopreis x 0,255

Schritt: 3 Reverse Charge (B2B)

Das Reverse-Charge-Verfahren (B2B) gilt für grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen. Verkauft ein ausländischer SaaS-Anbieter an ein finnisches, umsatzsteuerregistriertes Unternehmen, ist der Käufer für die Mehrwertsteuer verantwortlich. Der Verkäufer berechnet keine finnische Mehrwertsteuer.

Schritt: 1 B2C-Verkauf

Der Verkäufer muss 25,5 % finnische Mehrwertsteuer auf B2C-Verkäufe erheben und diese über den OSS oder die lokale finnische Umsatzsteuerregistrierung abführen.

Schritt: 2 B2B-Verkauf

Beim B2B-Verkauf in Finnland berechnet der Verkäufer keine Umsatzsteuer. Die Rechnung muss die Umsatzsteuer-ID des Käufers und einen Hinweis auf “Reverse Charge” enthalten.

Schritt: 3 Rechnungsanforderungen

Die Pflichtfelder umfassen:
• Ausstellungsdatum & Fortlaufende Nummer
• Umsatzsteuer-ID des Verkäufers & Käufers
• Vollständige Namen und Adressen
• Leistungsbeschreibung (SaaS)
• Datum der Leistung/Fertigstellung
• Steuerpflichtiger Betrag pro Steuersatz
• Umsatzsteuersatz (25.5%) und Betrag
• Bei B2B: Hinweis “Reverse Charge”.

Schritt: 1 Meldeintervall

Das Standard-Meldeintervall ist monatlich.

Vierteljährlich bei Umsatz < 100.000 €; Jährlich bei < 30.000 €.

Schritt: 2 Abgabefrist

Die Einreichungsfrist ist der 12. Tag des zweiten Monats nach dem Steuerzeitraum (z. B. ist die MwSt. für Januar am 12. März fällig).

Schritt: 3 Einreichung

Die obligatorische elektronische Einreichung erfolgt über das MyTax (OmaVero) Portal. Zahlungen erfolgen per SEPA-Banküberweisung unter Verwendung einer eindeutigen Referenznummer.

Schritt: 4 Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungen und Rechnungen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden (Elektronische Speicherung ist erlaubt und wird bevorzugt).

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